Dennis Gottschalk, B.A.
Versicherungswirtschaft
ist Industriekundenbetreuer
bei der VSM Versicherungsstelle
Stahl- und Metallverarbeitung
GmbH in Dortmund
AUTOR
Wesentlich
geräuschärmer
– weil auch günstiger
– verlaufen
solche Fälle
in China. Doch Achtung:
Insbesondere
aufgrund
des rasant
wachsenden
Automobilmarkts
fand dort eine spürbare
Verschärfung
der gesetzlichen
Vorschriften
zur Produkthaftung
statt. Nicht zuletzt
zeigt sich dies an der steigenden
Zahl von Rückrufaktionen.
Zusätzlich
bildete
sich in den vergangenen
Jahren in China ein größeres
Bewusstsein
für Verbraucherrechte
heraus.
Trotz Trump und seiner „America
first“-Politik
– neben
Asien
bleibt der US-Markt unverändert
einer der größten
Absatzmärkte
für deutsche Produkte.
Für die meisten
Unternehmen
hierzulande
bietet
der Export
in die USA großes
Potenzial.
Das
Geschäft
jenseits
des großen
Teichs folgt allerdings
ganz eigenen
Regeln,
denn in den USA kann jedes
Unternehmen
einer
Produktions
oder Vertriebskette
in Haftung
genommen
werden
– neben Herstellern
also auch Zulieferer,
Händler,
Importeure,
Produktentwickler
und Lizenzgeber.
Bei „Dieselgate“
traf
es zum Beispiel
auch den deutschen Zulieferer
Bosch. Seine
Software
Komponenten
sollen
die Abgasmanipulationen
angeblich
erst möglich
gemacht
haben. Namen wie VW, Bosch,
Daimler oder Mercedes
ziehen
natürlich
mediales
Interesse
an. Die meisten
großen
Konzerne
sorgen
daher
mit Rücklagenbildungen
für solche
Situationen
vor. Treffen
kann eine solche
Haftungsklage
aber auch kleine und mittelständische
Unternehmen
– und dann geht es häufig
ums nackte
Überleben.
Die
Risiken
können
allerdings
mit ausreichender
Vorbereitung
und
Absicherung
durchaus
minimiert
werden.
Wie in Deutschland,
besteht
in den USA eine Haftung
für Herstellungs,
Produktbeobachtungs,
Konstruktions
und Instruktionsfehler.
Allerdings
werden
in den Vereinigten
Staaten
insbesondere
im Bereich
Produktinstruktionen
extrem
hohe Anforderungen
gestellt.
Fehlende
Sicherheitshinweise
oder Fehler
in
der Betriebsanleitung
sind dementsprechend
die Achillesferse
einer
Ware und der häufigste
Grund für Klagen
gegen
den Hersteller.
So kann es mitunter
auch bei fehlerfreien
Produkten
zu
hohen
Schadensforderungen
kommen.
Und egal wie der Rechtsstreit
ausgeht
– in den USA verliert
der
Beklagte
in jedem
Fall. Denn nach der sogenannten
„American
rule of costs“ trägt jede Partei
die eigenen
Prozesskosten
– ob
Gewinner
oder Verlierer.
So sind die hohen
Anwaltskosten
das
erste Risiko für den Beklagten.
RUNDBLICK
Auf Klägerseite
besteht
hingegen
die Möglichkeit,
„contingency
fees“ (Erfolgshonorare)
mit den Anwälten
zu vereinbaren,
welche
nur im Falle
des Obsiegens
beglichen
werden
müssen.
Nimmt man noch die äußerst
niedrigen
Gerichtskosten
von
in der Regel
unter 500 US-Dollar hinzu,
ist die Bereitschaft,
etwaige
Produkthaftungsansprüche
durch einen
Prozess
geltend
zu machen, naturgemäß
höher als hierzulande.
Hinzu
kommen
die als „class actions“ bekannten
und in
Deutschland
nicht zulässigen
Sammelklagen.
Sie treiben
einen
Streitwert
schnell in die Höhe, da einzelne
Forderungen
addiert
werden.
Das noch höhere
Kostenrisiko
veranlasst
die Beklagten
häufig,
außergerichtliche
Vergleiche
abzuschließen.
Selbst
dann, wenn die Klage
wenig Aussicht
auf Erfolg
hat.
Bekommt
ein Kläger
recht, liegen
die ihm in den USA zugesprochenen
Schadensersatzansprüche
meistens
deutlich
über den
hiesigen.
Denn neben
den auch im deutschen Recht bekannten
„direct damages“ (Schäden,
die direkt
aus dem Produktfehler
herrühren)
und den „consequential
damages“ (Folgeschäden)
kennt das amerikanische
Recht die sogenannten
„punitive
damages“. Dieser
bei grob fahrlässigem
oder vorsätzlichem
Verhalten
verhängte
Strafschadensersatz
beträgt
oft ein Vielfaches
des kompensatorischen.
In den zehn Prozent
der Fälle,
die nicht im Vergleich
enden, sondern
tatsächlich
mündlich
verhandelt
werden,
tritt den BeklagIM
massivUMFORMUNG | MÄRZ 2018 21