Dipl.-Kfm.
Holger Ade
ist Leiter Betriebswirtschaft
im Industrieverband
Massivumformung e. V. in Hagen
AUTOR
Die persönlichen
Daten jedes Einzelnen
sind privat
und ein
wertvolles
Gut. Insbesondere
in den heutigen
Zeiten von
Social Media
und Big Data ist jedoch
nicht immer
sichergestellt,
dass diese
nur für diejenigen
Zwecke gespeichert
und
verarbeitet
werden,
die der Betroffene
kennt und denen er
auch zugestimmt
hat. Der Wunsch vieler Organisationen
– ob
aus der freien Wirtschaft
oder von Behörden
– nach möglichst
freiem Zugriff
auf diese
Daten,
nach besseren
Analysemöglichkeiten
und uneingeschränkter
Nutzung
der gewonnenen
Erkenntnisse
steht dabei
häufig
im Konflikt
zu den geschützten
Persönlichkeitsrechten
der einzelnen
Person.
Datenschutz
hat das Ziel, das Individuum
vor der missbräuchlichen
Verwendung
der über seine Person
gespeicherten
Daten
zu schützen.
Diese Maßnahmen
beziehen
sich rein auf
natürliche
Personen
und nicht auf juristische
Personen
wie
beispielsweise
Unternehmen,
öffentliche
Institutionen
oder
Vereine.
Bei den schützenswerten
Daten
handelt
es sich demnach
um personenbezogene
Daten,
also alle Angaben,
die sich
auf eine bestimmte
oder durch die Kombination
von Daten
bestimmbare
Person
beziehen.
Solche
Daten
sind beispielsweise
• Name
• Adresse
• Geburtstag
• Telefonnummer
• Bankverbindung
• Familienstand
• Firmenzugehörigkeit
IM GESPRÄCH
Bild: Fotolia 48005618©Jürgen Fälchle
Bereits
heute
gibt es in Deutschland
umfangreiche
Regelungen
zum Umgang
mit persönlichen
Daten
wie zum Beispiel
das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG), das Telekommunikationsgesetz
(TKG) oder das Telemediengesetz
(TMG).
Am 25. Mai 2018 endet
nun die Übergangsfrist
für die 2016 in
Kraft getretene
EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO).
Mit diesem
neuen und europaweit
einheitlichen
und verbindlichen
Rechtsrahmen
ändern
sich zwar nicht die bereits
im
Bundesdatenschutzrecht
geltenden
Datenschutzprinzipien,
jedoch
können Verstöße
mit Inkrafttreten
der DSGVO zu deutlich
höheren
Bußgeldforderungen
von bis zu vier Prozent
des
Jahresumsatzes
der gegen
die Regelung
verstoßenden
Organisation
sowie
gegebenenfalls
sogar
zu Schadensersatzansprüchen
führen.
massivUMFORMUNG | MÄRZ 2018 29